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Satzung
§ 1 Name, Sitz
-
Der Verein trägt den Namen "Planet
Pool Böblingen e.V." (im weiteren Verlauf als PPB bezeichnet).
- Der PPB hat seinen Sitz in Böblingen und ist im Vereinsregister
(VR 1472) des Amtsgerichtes Böblingen eingetragen.
- Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund
e.V. (WLSB) (Vereins-Nr. 03-285 / Vereinssitz: Böblingen)
- Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungsbestimmungen
und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten
im Verein betrieben werden, als für sich verbindlich an.
§ 2 Zweck, Aufgaben
und Gemeinnützigkeit
-
Förderung der Sportart Billard.
Aufbau insbesondere des Jugendsports.
-
Der PPB verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabenordnung. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich, seine
Mitglieder haben nicht teil an seinem Vermögen und keine Person
wird durch Vergütungen begünstigt die dem Zweck fremd oder unangemessen
sind. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und
auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins.
§ 3 Erwerb der
Mitgliedschaft
-
Mitglied des Vereins kann jede
natürliche Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren können nur
mit schriftlichem Einverständnis eines Erziehungsberechtigten Mitglied
werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
Der Antrag soll den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers
enthalten. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit
Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden
Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde
entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
-
Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft
ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr
wird jeweils für das laufende Geschäftsjahr auf der Mitgliederversammlung
festgelegt.
§ 4 Beendigung
der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet
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mit dem Tod des Mitglieds
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durch freiwilligen Austritt
-
durch Streichung von der
Mitgliederliste
-
durch Ausschluß aus dem
Verein
-
Der freiwillige Austritt erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von Monaten zulässig.
(Härtefälle wie Tod oder Umzug entscheidet der Vorstand)
- Ein Mitglied kann durch den Beschluß des Vorstandes
von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger
Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung
darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten
Mahnschreibens ein Monat verstrichen und die Beitragsschulden nicht
beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied
kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen
Frist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand schriftlich zu rechtfertigen.
- Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu
versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekanntzumachen.
Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied
das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung
muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlußes
beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig
eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung
zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht,
gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied
von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen
Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich
damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, dass die Mitgliedschaft
als beendet gilt.
§ 5 Rechte
und Pflichten der Mitglieder
-
Jedes Mitglied hat Anspruch auf
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
-
Jedes Mitglied hat das Recht dem
Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
-
Die Mitglieder sind verpflichtet
-
die Ziele und Vorhaben des
PPB nach besten Kräften zu fördern.
- für die Einhaltung dieser Satzung in ihrem Bereich
zu sorgen.
- den innerhalb ihrer Zuständigkeit ergangenen
Beschlüssen und Weisungen der Organe des PPB Folge zu leisten.
- den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
-
Der Mitgliedsbeitrag wird per Einzugsermächtigung
eingezogen. Die Höhe des Beitrages wird jeweils für das laufende
Geschäftsjahr auf der Mitgliederversammlung festgelegt.
-
Der Mitgliedsbeitrag eines laufenden
Monats wird jeweils bis zum 16. eingezogen.
-
Eine Mahngebühr wird erhoben wenn
ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand ist. Die
Höhe des Betrages wird jeweils für das laufende Geschäftsjahr auf
der Mitgliederversammlung festgelegt.
-
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht
befreit. Ehrenmitgliedschaften werden vom Vorstand vergeben.
§ 7 Organe
des PPB
Organe des PPB sind:
-
Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 8 Zusammensetzung
und Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung
-
Die ordentliche Mitgliederversammlung
setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vereins und den Mitgliedern
des Vorstands.
- Jedes Mitglied ist berechtigt dieser Versammlung
beizuwohnen. Weitere Gäste können vom Vorstand geladen werden. Jeder
Teilnehmer an der ordentlichen Mitgliederversammlung kann sich zu
Wort melden, ob ihm das Wort erteilt wird, entscheidet der Versammlungsleiter.
- Die Ordentliche Mitgliederversammlung hat jedes Jahr,
spätestens im März des Jahres stattzufinden. Der Vorstand hat alle
Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich zu
laden.
Die Ladung muß enthalten:
- Die Tagesordnung
- Mit der Einladung müssen als Anlage die schriftlichen
Unterlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten beigefügt werden.
- Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
- Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder
und der Vorsitzenden.
- Entgegennahme des Kassenberichtes des Kassierers
und des Berichtes der Kassenprüfer.
- Entlastung des Vorstands, die erteilt werden
muß, insoweit ordnungsgemäße Berichte und dem Vereinsrecht entsprechende
Berichte vorgelegt werden.
- Wahl des Vorstands, der Kassenprüfer, soweit
Wahlen anstehen.
- Abberufung von Vorstandsmitgliedern soweit ein
Mißtrauensantrag vorliegt. Für die Abberufung ist die einfache
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Beschlußfassung über den Haushaltsplan des kommenden
Geschäftsjahres unter Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
- Beschlußfassung über Anträge zu Satzungsänderungen.
Diese Anträge müssen mit Angabe der zu ändernden Paragraphen und
im Wortlaut in der Tagesordnung enthalten sein. Diese Anträge
benötigen zur Annahme eine Zweidrittelmehrheit.
- Beschlußfassung über die Auflösung des PPB
- Verabschiedung von Empfehlungen an den Vorstand.
- Behandlung aller Anträge die sich auf Punkte
der Tagesordnung beziehen und Behandlung sonstiger Anträge, die
durch eine 2/3 Mehrheit der abstimmenden anwesenden Stimmberechtigter
zugelassen sein müssen.
- Anträge der Mitglieder müssen 1 Woche vor der
Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle des PPB vorliegen.
- Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlußfähig.
- Die Abstimmung in der ordentlichen Mitgliederversammlung
geschieht durch Handzeichen. Alle Wahlen können auf Antrag geheim
erfolgen. Die ordentliche Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse,
soweit nicht anders vorgesehen, mit mehr als 50% der anwesenden Stimmberechtigten.
Bei Wahlen zum Vorstand ist im ersten Wahlgang eine Mehrheit von mehr
als 50% der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich, im zweiten
Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
erforderlich.
- Alle Vorstandsmitglieder werden auf ein Jahr gewählt.
Die beiden Kassenprüfer werden jedes Jahr gewählt, sie können nach
einem Jahr wiedergewählt werden.
§ 9 Zusammensetzung
und Aufgaben der außerordentlichen Mitgliederversammlung
Auf Beschluß des Vorstands oder auf
schriftlichen Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder ist
innerhalb einer Frist von zwei Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des
Beschlusses des Vorstandes oder vom Eingang des Antrages auf der Geschäftsstelle
des PPB eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe
des zu behandelnden Gegenstandes (Anlage) einzuberufen. Die Sitzung
hat frühestens 1 Woche, spätestens jedoch 4 Wochen nach Beschluß bzw.
Eingang des Antrages stattzufinden.
§ 10 Zusammensetzung
und Aufgaben des Vorstands
-
Der Vorstand setzt sich zusammen
aus :
- dem 1.Vorsitzenden
- dem 2.Vorsitzenden
- dem Kassierer
- dem Geschäftsführer
- dem Sportwart
- dem Jugendwart
- dem Presse- und Werbewart
- Personalunion ist zulässig, jedoch nicht zwischen dem 1.Vorsitzenden,
2.Vorsitzenden und Kassierer:
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende, 2. Vorsitzende
und der Kassierer. Der 1.Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt.
Der 2.Vorsitzende und der Kassierer vertreten gemeinsam. Der 1.Vorsitzenden
beruft den Vorstand und die Mitgliederversammlung ein und leitet deren
Sitzungen. Im Verhinderungsfall des 1.Vorsitzenden wird der 2.Vorsitzende
tätig oder nachfolgend ein anderes Mitglied des Vorstands.
- Tritt ein Vorstandsmitglied von seinem Amt zurück, beruft der Vorstand
ohne Mitwirkung des ausscheidenden Mitglieds ein Ersatzmitglied, das
bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt. Das dann neu
gewählte Mitglied des Vorstands, rückt in die Amtszeit des zurückgetretenen
Mitglieds ein. Das gleiche gilt, wenn das Amt eines Vorstandsmitglieds
auf andere Weise frei wird.
- Der 1.Vorsitzende bestimmt Zeit und Ort und Tagesordnung der Sitzung
des Vorstands, soweit hierüber nicht Beschlüsse des Vorstands vorliegen.
Die Einladung zur Sitzung des Vorstands ist unter Angabe der Tagesordnung
zwei Wochen vorher allen Mitgliedern des Vorstands schriftlich zuzustellen.
In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist auf eine Woche verkürzt
werden.
- Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des PPB im Rahmen und Sinne dieser
Satzung und der Beschlüsse und Empfehlungen der Mitgliederversammlung.
Er vertritt den PPB gegenüber seinen Mitgliedern.Der Vorstand erledigt
die laufenden Geschäfte des PPB sofern dies nicht ausdrücklich durch
die Satzung anderen Organen des PPB vorbehalten ist.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen
wurde. Der 1.Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende muß zur Leitung anwesend
sein. Beschlüsse werden mit mehr als 50% der Stimmen der anwesenden
Mitgliedern gefaßt.
§ 11 Kassenprüfer
-
Zur Prüfung der Finanzgeschäfte
des PPB werden von der Mitgliederversammlung Kassenprüfer auf die
Dauer von einem Jahr gewählt.
- Die Kassenprüfer sind nur der Mitgliederversammlung verantwortlich
und dürfen innerhalb des Vorstands des PPB kein anderes Amt bekleiden.
- Über jede durchgeführte Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen und
den Vorstandsvorsitzenden vorzulegen.
- Die Kassenprüfer haben das Recht Stichproben dahingehend vorzunehmen,
ob die Bücher ordnungsgemäß geführt und die Einnahmen und Ausgaben
ordnungsgemäß belegt sind. Sie haben ferner die Jahresabrechnung auf
ihre Richtigkeit zu prüfen. Das Inventar des PPB unterliegt ebenfalls
dieser Prüfung. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben die Kassenprüfer
in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Beanstandungen bei Prüfungen
sind unverzüglich dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen, der gegebenenfalls
eine Vorstandssitzung unter Hinzuziehung der Kassenprüfer vor der
Jahreshauptversammlung einberufen kann. Die Kassenprüfer haben die
Termine mit dem Kassierer abzustimmen.
- Die Rechte und Pflichten der Kassenprüfer und deren Anzahl ergeben
sich im einzelnen aus einer vom Vorstand zu beschließenden Kassenprüfordnung
(KPO).
- Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist nach 1 Jahr möglich.
- Die Kassenprüfer haben sich nach der Kassenprüfordnung zu richten.
§ 12 Beurkundungen
-
Die Beschlüsse des PPB sind schriftlich
abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Geschäftsführer
zu unterzeichnen.
- Über jede Versammlung wird eine Niederschrift aufgenommen,
die vom Geschäftsführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 13 Strafen
Der PPB kann durch seine zuständigen
Organe Strafen gegen seine Mitglieder verhängen, die sich aus dem
Verhalten der Mitglieder ergeben können.
Es werden folgende Strafen unterschieden:
-
Verwarnung
- Verweis
- Bußgeld
Bußgelder die vom Verband gegenüber einem Vereinsmitglied oder
gegenüber einer Mannschaft verhängt werden, können durch Beschluss
des Vorstands auf die betroffenen Mitglieder übertragen werden.
- Sperren
- Ausschluss aus dem PPB
§ 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15 Auflösung
des PPB
Die Auflösung des PPB wird rechtswirksam
durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit
von 4/5 der insgesamt anwesenden Stimmberechtigten. Die Einladung
muß spätestens vier Wochen vor Termin der Versammlung erfolgen. Sie
muß den Antrag auf Auflösung mit der Begründung enthalten. Das zum
Zeitpunkt der Auflösung der Körperschaft oder Aufhebung der Körperschaft
der bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks vorhandene Vermögen ist dem
Württembergischen- Landes-Sport-Bund für jugendfördernde Zwecke
zur Verfügung zu stellen.
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Gründung
Erfolge
Beiträge
Vorstand
Training
Satzung
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