Satzung

 

 

§ 1    Name, Sitz
  1. Der Verein trägt den Namen "Planet Pool Böblingen e.V." (im weiteren Verlauf als PPB bezeichnet).
  2. Der PPB hat seinen Sitz in Böblingen und ist im Vereinsregister (VR 1472) des Amtsgerichtes Böblingen eingetragen.
  3. Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund e.V. (WLSB) (Vereins-Nr. 03-285  / Vereinssitz: Böblingen)
  4. Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden, als für sich verbindlich an.

 

 

§ 2   Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
  1. Förderung der Sportart Billard. Aufbau insbesondere des Jugendsports.
  2. Der PPB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich, seine Mitglieder haben nicht teil an seinem Vermögen und keine Person wird durch Vergütungen begünstigt die dem Zweck fremd oder unangemessen sind. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins.

 

 

§ 3   Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schriftlichem Einverständnis eines Erziehungsberechtigten Mitglied werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  2. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird jeweils für das laufende Geschäftsjahr auf der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

 

§ 4   Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds
    2. durch freiwilligen Austritt
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste
    4. durch Ausschluß aus dem Verein
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von Monaten zulässig. (Härtefälle wie Tod oder Umzug entscheidet der Vorstand)
  3. Ein Mitglied kann durch den Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand schriftlich zu rechtfertigen.
  4. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlußes beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluß keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

 

§ 5    Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied hat Anspruch auf Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet
    1. die Ziele und Vorhaben des PPB nach besten Kräften zu fördern.
    2. für die Einhaltung dieser Satzung in ihrem Bereich zu sorgen.
    3. den innerhalb ihrer Zuständigkeit ergangenen Beschlüssen und Weisungen der Organe des PPB Folge zu leisten.
    4. den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

 

 

§ 6    Mitgliedsbeiträge
  1. Der Mitgliedsbeitrag wird per Einzugsermächtigung eingezogen. Die Höhe des Beitrages wird jeweils für das laufende Geschäftsjahr auf der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der Mitgliedsbeitrag eines laufenden Monats wird jeweils bis zum 16. eingezogen.
  3. Eine Mahngebühr wird erhoben wenn ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand ist. Die Höhe des Betrages wird jeweils für das laufende Geschäftsjahr auf der Mitgliederversammlung festgelegt.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Ehrenmitgliedschaften werden vom Vorstand vergeben.

 

 

§ 7    Organe des PPB
Organe des PPB sind:
  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

 

 

§ 8    Zusammensetzung und Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vereins und den Mitgliedern des Vorstands.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt dieser Versammlung beizuwohnen. Weitere Gäste können vom Vorstand geladen werden. Jeder Teilnehmer an der ordentlichen Mitgliederversammlung kann sich zu Wort melden, ob ihm das Wort erteilt wird, entscheidet der Versammlungsleiter.
  3. Die Ordentliche Mitgliederversammlung hat jedes Jahr, spätestens im März des Jahres stattzufinden. Der Vorstand hat alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich zu laden.
    Die Ladung muß enthalten:
    1. Die Tagesordnung
    2. Mit der Einladung müssen als Anlage die schriftlichen Unterlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten beigefügt werden.
  4. Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:
    1. Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder und der Vorsitzenden.
    2. Entgegennahme des Kassenberichtes des Kassierers und des Berichtes der Kassenprüfer.
    3. Entlastung des Vorstands, die erteilt werden muß, insoweit ordnungsgemäße Berichte und dem Vereinsrecht entsprechende Berichte vorgelegt werden.
    4. Wahl des Vorstands, der Kassenprüfer, soweit Wahlen anstehen.
    5. Abberufung von Vorstandsmitgliedern soweit ein Mißtrauensantrag vorliegt. Für die Abberufung ist die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
    6. Beschlußfassung über den Haushaltsplan des kommenden Geschäftsjahres unter Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
    7. Beschlußfassung über Anträge zu Satzungsänderungen. Diese Anträge müssen mit Angabe der zu ändernden Paragraphen und im Wortlaut in der Tagesordnung enthalten sein. Diese Anträge benötigen zur Annahme eine Zweidrittelmehrheit.
    8. Beschlußfassung über die Auflösung des PPB
    9. Verabschiedung von Empfehlungen an den Vorstand.
    10. Behandlung aller Anträge die sich auf Punkte der Tagesordnung beziehen und Behandlung sonstiger Anträge, die durch eine 2/3 Mehrheit der abstimmenden anwesenden Stimmberechtigter zugelassen sein müssen.
    11. Anträge der Mitglieder müssen 1 Woche vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle des PPB vorliegen.
  5. Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlußfähig.
  6. Die Abstimmung in der ordentlichen Mitgliederversammlung geschieht durch Handzeichen. Alle Wahlen können auf Antrag geheim erfolgen. Die ordentliche Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse, soweit nicht anders vorgesehen, mit mehr als 50% der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Wahlen zum Vorstand ist im ersten Wahlgang eine Mehrheit von mehr als 50% der anwesenden  Stimmberechtigten erforderlich, im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten  Stimmen auf sich vereinigt. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  7. Alle Vorstandsmitglieder werden auf ein Jahr gewählt. Die beiden Kassenprüfer werden jedes Jahr gewählt, sie können nach einem Jahr wiedergewählt werden.

 

 

§ 9    Zusammensetzung und Aufgaben der außerordentlichen Mitgliederversammlung
Auf Beschluß des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Beschlusses des Vorstandes oder vom Eingang des Antrages auf der Geschäftsstelle des PPB eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe des zu behandelnden Gegenstandes (Anlage) einzuberufen. Die Sitzung hat frühestens 1 Woche, spätestens jedoch 4 Wochen nach Beschluß bzw. Eingang des Antrages stattzufinden.

 

 

§ 10    Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstands
  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus :
    1. dem 1.Vorsitzenden
    2. dem 2.Vorsitzenden
    3. dem Kassierer
    4. dem Geschäftsführer
    5. dem Sportwart
    6. dem Jugendwart
    7. dem Presse- und Werbewart
  2. Personalunion ist zulässig, jedoch nicht zwischen dem 1.Vorsitzenden, 2.Vorsitzenden und Kassierer:
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende, 2. Vorsitzende und der Kassierer. Der 1.Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Der 2.Vorsitzende und der Kassierer vertreten gemeinsam. Der 1.Vorsitzenden beruft den Vorstand und die Mitgliederversammlung ein und leitet deren Sitzungen. Im Verhinderungsfall des 1.Vorsitzenden wird der 2.Vorsitzende tätig oder nachfolgend ein anderes Mitglied des Vorstands.
  4. Tritt ein Vorstandsmitglied von seinem Amt zurück, beruft der Vorstand ohne Mitwirkung des ausscheidenden Mitglieds ein Ersatzmitglied, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt. Das dann neu gewählte Mitglied des Vorstands, rückt in die Amtszeit des zurückgetretenen Mitglieds ein. Das gleiche gilt, wenn das Amt eines Vorstandsmitglieds auf andere Weise frei wird.
  5. Der 1.Vorsitzende bestimmt Zeit und Ort und Tagesordnung der Sitzung des Vorstands, soweit hierüber nicht Beschlüsse des Vorstands vorliegen. Die Einladung zur Sitzung des Vorstands ist unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher allen Mitgliedern des Vorstands schriftlich zuzustellen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist auf eine Woche verkürzt werden.
  6. Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des PPB im Rahmen und Sinne dieser Satzung und der Beschlüsse und Empfehlungen der Mitgliederversammlung. Er vertritt den PPB gegenüber seinen Mitgliedern.Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des PPB sofern dies nicht ausdrücklich durch die Satzung anderen Organen des PPB vorbehalten ist.
  7. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde. Der 1.Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende muß zur Leitung anwesend sein. Beschlüsse werden mit mehr als 50% der Stimmen der anwesenden Mitgliedern gefaßt.

 

 

§ 11    Kassenprüfer
  1. Zur Prüfung der Finanzgeschäfte des PPB werden von der Mitgliederversammlung Kassenprüfer auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
  2. Die Kassenprüfer sind nur der Mitgliederversammlung verantwortlich und dürfen innerhalb des Vorstands des PPB kein anderes Amt bekleiden.
  3. Über jede durchgeführte Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen und den Vorstandsvorsitzenden vorzulegen.
  4. Die Kassenprüfer haben das Recht Stichproben dahingehend vorzunehmen, ob die Bücher ordnungsgemäß geführt und die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß belegt sind. Sie haben ferner die Jahresabrechnung auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Das Inventar des PPB unterliegt ebenfalls dieser Prüfung. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben die Kassenprüfer in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Beanstandungen bei Prüfungen sind unverzüglich dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen, der gegebenenfalls eine Vorstandssitzung unter Hinzuziehung der Kassenprüfer vor der Jahreshauptversammlung einberufen kann. Die Kassenprüfer haben die Termine mit dem Kassierer abzustimmen.
  5. Die Rechte und Pflichten der Kassenprüfer und deren Anzahl ergeben sich im einzelnen aus einer vom Vorstand zu beschließenden Kassenprüfordnung (KPO).
  6. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist nach 1 Jahr möglich.
  7. Die Kassenprüfer haben sich nach der Kassenprüfordnung zu richten.

 

 

§ 12    Beurkundungen
  1. Die Beschlüsse des PPB sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
  2. Über jede Versammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Geschäftsführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 13    Strafen
Der PPB kann durch seine zuständigen Organe Strafen gegen seine Mitglieder verhängen, die sich aus dem Verhalten der Mitglieder ergeben können.
Es werden folgende Strafen unterschieden:
  1. Verwarnung
  2. Verweis
  3. Bußgeld

    Bußgelder die vom Verband gegenüber einem Vereinsmitglied oder gegenüber einer Mannschaft verhängt werden, können durch Beschluss des Vorstands auf die betroffenen Mitglieder übertragen werden.

  4. Sperren
  5. Ausschluss aus dem PPB

 

 

§ 14    Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 15    Auflösung des PPB
Die Auflösung des PPB wird rechtswirksam durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 4/5 der insgesamt anwesenden Stimmberechtigten. Die Einladung muß spätestens vier Wochen vor Termin der Versammlung erfolgen. Sie muß den Antrag auf Auflösung mit der Begründung enthalten. Das zum Zeitpunkt der Auflösung der Körperschaft oder Aufhebung der Körperschaft der bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks vorhandene Vermögen ist dem Württembergischen- Landes-Sport-Bund für jugendfördernde Zwecke zur Verfügung zu stellen.

 

 

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